RECHTeinfach - Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

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Re 08/22 Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

Einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf (Az.: 11 O 265/13 vom 8.03.2022) lag die Klage eines privat Versicherten gegen seine Versicherung zu Grunde.

Der Versicherte begehrte Versicherungsleistungen für auf Grundlage einer Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erfolgten zahnärztlichen Behandlung. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die teilweise zum 8,2-fachen Steigerungssatz berechneten Gebühren in voller Höhe zu erstatten.

Die Versicherung bestritt zum einen die medizinische Notwendigkeit einiger zahnärztlicher Leistungen unter Hinweis auf eine vermutete „Übermaßbehandlung“, zum anderen  behauptete die Versicherung eine unangemessene Höhe der zahnärztlichen Gebühren, mithin einer „Übermaßvergütung“. Beide Tatbestände hätten die Versicherung zu einer Reduzierung ihrer Leistungspflicht berechtigt.

Der gerichtlich hinzugezogene Sachverständige bestätigte jedoch zum ganz überwiegenden Teil die medizinische Notwendigkeit der Leistungen und anhand von eingeholten Vergleichsangeboten die Angemessenheit der beanspruchten zahnärztlichen Vergütungen.

Da die Versicherung diese Feststellungen des Gutachters lediglich pauschal bestritt und keinen substantiierten Gegenbeweis antrat, gelangte das Gericht zu der Entscheidung, dass eine Leistungspflicht der Versicherung in nahezu voller, vom Versicherten beanspruchten Höhe bestand.