DZW-Artikel – Urteil zur präendodontischen Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials

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Inhalt

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat sich in einem aktuellen Urteil vom
07.09.2021, Az. 2 S 1307/21, zu drei besonders strittigen Aspekten der Berechnung einer Revisionsbehandlung eines wurzelbehandelten Zahnes geäußert.

Streitinhalte und Entscheidungen sind in dem seit Mitte September 2021 schriftlich vorliegenden Urteil  in drei verständliche Leitsätze zusammengefasst. Hier in diesen Berichten ist eine Reihenfolge der Besprechung der Leitsätze gemäß Urteilstext und ihres Gewichtes für die Endodontie gewählt worden.

 

Der zweite Leitsatz lautet: Die Entfernung alten Wurzelfüllungsmaterials im Rahmen einer Wurzelkanalrevision ist eine selbständige, nach § 6 Abs. 1 GOZ als Analogleistung abrechenbare Leistung. Sie ist nicht mit der GOZ-Nummer 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) abgegolten.

Sachverhalt:

Eine erfolgte „Entfernung alten Wurzelmaterials“ berechnete der behandelnde Zahnarzt in analoger Anwendung von GOZ-Nummer 2210 (Päparation Schulter-/Stufenkrone).

 

Dazu sagte der Erstatter: Die Entfernung einer alten Wurzelfüllung … sei mit der ebenfalls abgerechneten „Aufbereitung der Wurzelkanäle“ nach GOZ-Nummer 2410 abgegolten.
Behandler: Die „Entfernung alten Wurzelmaterials“, abgerechnet in analoger Anwendung von GOZ Nummer 2210, sei nicht mit der GOZ-Nummer 2410 (Kanalaufbereitung) abgegolten. Es handele sich um eine selbstständige, medizinisch notwendige zahnärztliche Leistung. Die Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nummer 2410 beinhalte nach ihrer Leistungsbeschreibung lediglich die manuelle oder maschinelle Erweiterung und Reinigung der Kanalwände. Bei der Revision einer Wurzelkanalfüllung müsse zusätzlich im Vorfeld das vorhandene definitive Wurzelfüllmaterial entfernt werden.

 

Direkte Bearbeitung der Kanalwände nur bei deren Freiliegen möglich

„Für den erheblichen Aufwand des Entfernens des alten Verschlussmaterials, das Aufsuchen und Darstellen der ehemaligen Kanaleingänge und die komplette Entfernung der Wurzelfüllung sei in der Gebührenordnung für Zahnärzte keine Gebührennummer vorhanden.“

Würden vor der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nummer 2410 die vitale Pulpa oder ein vorhandener, alter Wurzelstift entfernt, seien diese selbstständigen Leistungen ohne Frage nach den GOZ-Nummer 2360 (Vitalexstirpation) bzw. 2300 (Wurzelstiftentfernung) auch zusätzlich berechenbar.
(Siehe Schlussteil des Artikels)

Die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung sei mit den Maßnahmen, die zur Aufbereitung eines Wurzelkanals vorgenommen würden, nicht möglich, denn sie unterschieden sich in Bezug auf die Art und die ausgeführte Technik von der Wurzelkanalaufbereitung. Daher sei diese Maßnahme in ähnlicher Weise als selbstständige medizinisch notwendige zahnärztliche Leistung einzuschätzen.

 

Gericht: Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist teilweise begründet:

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger … die Erstattung von Aufwendungen für die Entfernung des alten Wurzelfüllmaterials verlangen… .

Der Kläger hat …  Anspruch auf Erstattung weiterer -- EUR für die … durchgeführte Entfernung alten Wurzelfüllmaterials. Die Maßnahme war unzweifelhaft notwendig, da die erneute Wurzelkanalbehandlung die Entfernung des bereits im Rahmen einer vorangegangenen Wurzelkanalbehandlung eingebrachten Wurzelfüllmaterials erforderlich machte.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der behandelnde Zahnarzt diese im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht aufgeführte Leistung dem Grunde nach im Wege Analogberechnung abrechnen durfte:

48 Es handelt sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer bereits im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthaltenen Leistung ist. Sie ist nicht Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nummer 2410. Daher steht auch das Zielleistungsprinzip in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ dieser gesonderten analogen Abrechenbarkeit nicht entgegen.

 

Vorentfernung nur nötig, wenn festhaftendes intrakanaläres Material vorhanden

Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials ist keine unerlässliche Voraussetzung zu einer Wurzelkanalaufbereitung: Bei der Aufbereitung eines Wurzelkanals handelt es sich nicht um die umfassendere Leistung gegenüber der Entfernung alten Wurzelfüllmaterials, sondern vielmehr um einen nachfolgenden selbständigen Behandlungsschritt auf dem Wege zur Erreichung des Behandlungszieles, der endgültigen Füllung.

Die erfolgreiche Entfernung des Altmaterial ist ggf. entscheidend für die Durchfürbarkeit der geplanten Wurzelbehandlung:

Wenn das Altmaterial im infizierten Wurzelkanal definitiv nicht entfernbar ist (zu hart, Fremdkörper enthalten etc.), dann ist ggf. der Zahn nicht erhaltungsfähig. Diese diagnostisch-therapeutische Entscheidung erfolgt selbständig vor Beginn der Kanalaufbereitung bzw. Wiederaufbereitung.


50 Dass bei einer Wurzelkanalbehandlung mehrere selbständige Behandlungsschritte abrechenbar sind, zeigt sich auch an der GOZ-Nummer 2440 (Füllung des Wurzelkanals), neben der anerkanntermaßen auch die Wurzelkanalaufbereitung (2410) berechnet werden kann.

Weitere Gerichtsstimmen

Nach den Ausführungen des … hinzugezogenen Sachverständigen bedeutet die Aufbereitung eines Wurzelkanals die Bearbeitung des ihn umkleidenden Wurzeldentins, wobei Dentinmaterial abgetragen und damit der Wurzelkanaldurchmesser erweitert würde. Ferner würden damit auch infizierte Zahnstrukturen abgetragen. Das Wesen der Kanalaufbereitung sei daher nicht die Entfernung von Material aus dem Wurzelkanal, sondern dessen Aufweitung. Eine Wurzelkanalaufbereitung setze einen leeren Wurzelkanal voraus, damit die Wurzelkanalinstrumente überhaupt erst in den Wurzelkanal eingebracht (und in unmittelbaren Wandkontakt gebracht werden können). -

Gerichtliche Zusammenfassung:

Sei der Wurzelkanal als Sonderfall bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt, sei seine Aufbereitung zunächst nicht möglich - dann muss in einem zusätzlichen Arbeitsschritt die bestehende Wurzelfüllung vorab aus dem Zahn entfernt werden. …

 

53 Hinzu kommt, dass sich weder im Leistungstext noch in den Abrechnungsbestimmungen zu GOZ-Nummer 2410 ein Hinweis darauf findet, dass die Entfernung von Materialien und Geweben vor Beginn der eigentlichen Aufbereitung von der Gebühren-Nummer miterfasst ist.

 

Hierzu ein erstaunlicher Sachverhalt, ohne Erwähnung im Urteilstext

Es gibt seit über 6 Jahren zur speziellen Problematik einen gemeinsamen Beschluss des
„GOZ-Beratungsforums“ von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Beihilfen und Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV):

  1. Beschluss des Beratungsforums von BZÄK, PKV und Beihilfe zur "Entfernung nekrotischen Pulpengewebes":

"Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen."

Protokollnotiz 6.11.2015:
Die Träger der Beihilfe schließen sich den Empfehlungen des PKV-Verbandes zu den Beschlüssen …  9 und 15 an.
Veröffentlichte Anmerkung der BZÄK: Über die analoge Berechnungsfähigkeit der "Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials" konnte kein Konsens erzielt werden.

Anmerkungen: Es ist widersinnig, der Analogberechnung für die "Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals" (Weichgewebe!) zuzustimmen, gleichzeitig die für "Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials vor der Aufbereitung des Wurzelkanals" abzulehnen, die ungleich aufwändiger und komplikationsträchtiger ist.
Die von der PKV vorgesehenen Analogbewertungen sind deutlich zu niedrig.

Die zwei hier noch nicht dargestellten Leitsätze mit Ablehnung lauten:

  1. Leitsatz:
    Die intrakanaläre Dignostik im Zusammenhang mit einer Wurzelkanalbehandlung ist keine selbständige, nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbare Leistung. Sie ist mit dem Zuschlag für die Nutzung eines Operationsmikroskops bei der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nummer 0110 abgegolten.
  2. Leitsatz im 2. Rechtszug:
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die digitale Volumentomographie und für eine intrakanaläre Diagnostik.

Sie sollen in der DZW 47.KW näher beleuchtet werden; sie enthalten auch positive Aspekte.

ARTIKEL VON: DR. PETER ESSER