DZW-Artikel – Unauffällige oder übersehene Rechnungsvorschriften aus Anlage 2 zu § 10 GOZ

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Inhalt

Die Anlage 2 zur GOZ etablierte zum 01.07.2012 neue Besonderheiten zur Berechnung von GOZ-Gebühren, nur bedingt zum Ausweis von GOÄ-Gebühren und zur Berechnung von GOZ-Analog- oder -Verlangensleistungen. Diese Besonderheiten waren und sind aus den Paragrafen 4 bis 10 der GOZ, der Gebührenordnung für Zahnärzte, ggf. nicht ohne weiteres erkennbar oder ableitbar.

Die zzt. geltende Fassung der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ`82 - ist seit nunmehr fast 40 Jahren in Kraft, mit sehr wenigen „punktuellen“ Novellierungsänderungen in Folgejahren. Die geltende GOÄ kennt keine GOÄ-Version für eine mit § 12 „Rechnungsstellung“ der GOÄ formal kompatible Rechnungsvorlage, wie die Anlage 2 in der GOZ`12. Ansonsten ähnelt der § 10 der GOZ inhaltlich dem § 12 der GOÄ weitgehend, dessen vollständige Überschrift lautet:

Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
Wie für die GOZ-Leistungen schon im 1. Teil der DZW-Serie (6./7. KW 2021) dargestellt, wurde vom Bundesgesundheitsministerium die angekündigte Anlage 2 zur GOZ veröffentlicht als einzuhaltende Verordnung. Sie stellt im Wesentlichen ein Grundgerüst für den Aufbau zahnärztlicher Rechnungen dar. „Anlage 2“ ist gestaltet auf Basis einer üblichen DIN A4 Rechnungsseite mit acht Spaltenüberschriften, stellt aber selber kein Rechnungsformular dar, sondern eine verpflichtende Gestaltungsvorlage für Rechnungen mit einigen Gestaltungsfreiheiten.

So wie für GOZ-Leistungen weist die Anlage 2 auch eine Musterrechnungszeile für  eine GOÄ-Leistung aus:

Anlage 2: Rechnungszeile GOÄ-Leistung

Datum   Region   Nr.     GOÄ-Leistungsbeschreibung/Auslagen    Begr.  Faktor  Anz.  EUR

tt.mm.jj   xx/xx-xx  Äxxxx        Text GOÄ-Leistungsbeschreibung         1)        x,xx       x        xx.xxx,xx)

In der „Musterzeile-GOÄ“ fällt eigentlich nur ein abweichendes Detail gegenüber der „Musterzeile-GOZ auf: In der 3. Rechnungsspalte mit der Überschrift „Nr.“ (für die betreffende GOÄ-Leistung) ist der vierstelligen GOÄ-Nr. unmittelbar der Großbuchstabe „Ä“ vorangestellt. Es soll also z.B. für eine Zahnröntgenaufnahme ausgewiesen werden „Ä5000“ – nicht „ä5000“ und auch nicht „5000 GOÄ“.

Warum derart kleinteilige Vorgaben? Weil die Genauigkeit der elektronischen Rechnungsverarbeitung abhängt von der Präzision des Datenausweises auf der Rechnung.


Die in Anlage 2 der GOZ dargestellten formalen Verpflichtungen und mitzuteilenden Rechnungsangaben sind zu beachten:

Zitat § 10 (1) Satz 1 GOZ: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist.“
Im Klartext bedeute das, der Zahlungspflichtige muss eine formal, insbesondere aber eine inhaltlich vom Standard der Verordnung abweichende Rechnungslegung solange und insoweit nicht vollständig zahlen, wie die betreffende Rechnung nicht korrigiert ist.

Anlage 2 in Paragraf 10 Abs. 1 GOZ ist ein Bestandteil der GOZ, nicht der GOÄ. Also auch für GOÄ-Ziffern auf zahnmedizinischen Rechnungen zutreffend.

Dennoch befasst sich die Anlage 2 natürlich nicht mit GOZ-Leistungen auf ärztlichen Rechnungen. Das Voranstellen der nur noch selten verwendeten Kennung „Z“ (Zahnmedizin), spiegelbildlich vor GOZ-Ziffern in GOÄ-Rechnungen regelt oder verhindert die Anlage 2 zur GOZ in keiner Weise.

So wie für GOZ- und GOÄ-Leistungen weist die Anlage 2 auch eine Musterrechnungszeile für  einen formal zutreffenden und vom Verordnungsgeber so gewollten Ausweis einer Analogberechnung auf:

Anlage 2: Rechnungszeile Analogberechnung

Datum   Region   Nr.    Beschreibung analoge Leistung/Auslage   Begr.  Faktor  Anz.  EUR

tt.mm.jj   xx/xx-xx  xxxxa        Text GOÄ-Leistungsbeschreibung          1)        x,xx       x       xx.xxx,xx)

In der „Musterzeile Analogberechnung“ fällt eigentlich nur ein abweichendes Detail gegenüber der „Musterzeile-GOZ oder -GOÄ auf: In der 3. Rechnungsspalte mit der Überschrift „Nr.“ (für eine entsprechende GOZ- oder GOÄ-Leistung) ist an die vierstelligen Geb.-Nr. unmittelbar der Kleinbuchstabe „a“ (analog) angehangen.

(In der GOÄ ist derartige Analogkennzeichnung einer Gebührennummer, z.B. zu bestimmten Laborleisten aus Abschnitt M., mit vorangestelltem Großbuchstaben „A“ vorgesehen – Allgemeine Bestimmung zu M., Absatz 8.)

Im Kopf der vierten Rechnungsspalte mit der Überschrift „Beschreibung analoge Leistung/Auslage

erscheint der Hinweis darauf, hier auch berechnungsfähige Auslagen aufzuführen, zunächst irritierend: Es gibt zu GOZ-Analogziffern keine berechnungsfähige Auslagen im Sinne des § 4 Abs. 3 GOZ:

Analogziffern sind ja im Gebührenverzeichnis der GOZ logischerweise nicht aufgeführt, können demzufolge gemäß § 4 (3) auch nicht mit speziell ihnen zurechnungs- und berechnungsfähigen Verbrauchsmaterialien ausgestattet worden sein - Ausnahme ggf. bei Abformungsmaterialien.

So wie für GOZ-, GOÄ- und Analogleistungen weist die Anlage 2 auch eine Musterrechnungszeile für eine formal zutreffende und vom Verordnungsgeber so gewollte Berechnung einer Verlangensleistung auf:

Anlage 2: Rechnungszeile Verlangensleistung

Datum   Region   Nr.    Beschreibung Verlangensleistung/Auslage  Begr.  Faktor  Anz.  EUR

tt.mm.jj   xx/xx-xx  xxxx  zum Text der Verlangensleistung *auf Wunsch 1)          x,xx       x       xx.xxx,xx)

(„Ggf. Angabe zur Mehrwertsteuer“ bei grundsätzlich medizinisch nicht notwendigen Leistungen)

Bei Berechnung einer Verlangensleistung durch den Zahnarzt soll deren grundsätzlicher Charakter als „medizinisch nicht notwendige Leistung“ auch auf der Rechnung eindeutig dokumentiert werden auf Basis des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ: „Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

Im allgemeinen Sprachverständnis gibt es wenig Unterschied zwischen der Kennzeichnung einer Leistung als erfolgt „auf Wunsch“ oder „auf Verlangen" des Zahlungspflichtigen.

Dabei erscheint „auf Wunsch“ weniger stringent vereinbart als „auf Verlangen“, bei dem mitschwingt,

dass eine Aufklärung über die Konsequenzen des Verlangens (in Richtung ausdrückliches Verlangen) vorgeschaltet war.

Noch eindeutiger würde die Kennzeichnung sein, wenn es gemäß § 2 Abs. 3 GOZ hieße:

„Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütungen müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss  … die Feststellung erhalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.

Konsequenz: Statt Ausweis des Leistungscharakters lediglich als Wunschleistung erscheint der Text „schriftlich vereinbarte Leistung gemäß den §§ 1 (2) und 2 Abs. 3 GOZ“ eindeutiger.

Eine Formalität wird zusätzlich sichtbar: Der Leistungscharakter „Wunschleistung“ betrifft nur den späteren Rechnungsausweis. Verbindlichkeit wird im Vorfeld der Leistungsdurchführung durch mündliche Aufklärung und schriftliche Vereinbarung erreicht. 

Kennzeichnung als „Verlangensleistung“ sollte gemäß Anlage 2 in der 4. Spalte der Rechnung zusätzlich zum Text der Leistungsbeschreibung erfolgen.
Die 5. Spaltenüberschrift „Bgr.“ ist anscheinend nur gedacht für überdurchschnittliche Steigerungssätze und deren Begründungskennzeichen 1), 2) etc. für dahingehende Texte, die nacheinander im Rechnungsfuß aufgeführt werden. – Die Reihenfolge ist allerdings nicht verbindlich, wohl deren grundsätzliche Platzierung im Rechnungsfuß.

ARTIKEL VON: DR. PETER ESSER