Spotlight - Telefaxgerät in Zahnarzt Praxen

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SPOTLIGHT 11/2021 Telefaxgerät

Ein Telefaxgerät ist ohne Frage praktisch. Auch in einer zahnärztlichen Praxis lassen sich damit zum Beispiel Rechnungen, Behandlungsunterlagen oder auch Arztbriefe schnell und unkompliziert versenden.

Aus Sicht des Datenschutzes ist dieser Kommunikationsweg jedoch nicht unbedenklich. In der Vergangenheit wurden beim Versand von Faxen exclusive Ende-zu-Ende-Telefonleitungen verwandt, die technische Entwicklung hat jedoch dazu geführt, dass Faxe paketweise in Netzen transportiert werden, die auf Internettechnologie beruhen oder ankommende Faxe automatisiert in E-Mails umgewandelt und an E-Mail-Postfächer weitergeleitet werden.

Dem Telefax ohne weitere Sicherungsmaßnahmen wird auf diesem Weg nur ein Sicherheitsniveau unterstellt, das dem einer unverschlüsselten E-Mail oder einer offen einsehbaren Postkarte ähnelt.

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen fordert vor der Übermittlung von Arztberichten und Röntgenbildern per Fax eine individuelle Risikoanalyse und organisatorische Datenschutzmaßnahmen: Sofern der Nutzen der Datenübermittlung das datenschutzrechtliche Risiko übersteigt, ist der Faxversand ohne weitere technische Sicherheitsvorkehrungen hinnehmbar. In einem solchen Fall müssen allerdings organisatorische Datenschutzmaßnahmen getroffen werden, z.B. Kontrolle der Faxnummer, Unterrichtung des Empfängers über baldige Ankunft des Faxes, kein Zugriff auf das Faxgerät durch Dritte, etc. 

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen erachtet den Versand personenbezogener Daten mit einem Telefaxgerät sogar als unzulässig und fordert stattdessen alternative Verfahren, wie etwa Ende-zu-Ende verschlüsselte E-mails.

Es empfiehlt sich also, bei der Übermittlung sensibler, personenbezogener  Daten per Faxgerät in jedem Fall zumindest eine Nutzen-Risiko-Analyse vorzunehmen.