SPOTLIGHT - Wozu gibt’s eigentlich § 2 Abs. 1 und 2 GOZ?

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Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Vergütung unterhalb dessen, was in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Leistung gezahlt wird, nicht angemessen ist:

„Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unterdie Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt, nämlich den 2,3-fachen Satz, wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist...

Bundesverfassungsgericht (Az.: 1437/02 vom 25.10.2004)

Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist 20 Jahre alt. Was ist seitdem im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) geschehen?

Die Honorare für Leistungen des BEMA sind durch regelmäßige Punktwerterhöhungen um mehr als 50 Prozent gestiegen, der Punktwert der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist unverändert geblieben.

Um also dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen und für die Behandlung privat Krankenversicherter eine vergleichbare Vergütung wie bei gesetzlich Krankenversicherten zu erhalten, müssen die Gebühren der GOZ-Leistungen im Durchschnitt um mehr als 50% angehoben werden. 

Diese Vergütungshöhe beschreibt allerdings nur eine ausreichende, zweckmäßige, notwendige und wirtschaftliche Behandlung (§ 12 Abs.1 Fünftes Sozialgesetzbuch). Ein höheres Behandlungsniveau oder ein vollständiger Inflationsausgleich seit 1988 (Festlegung des GOZ-Punktwertes) erfordern wesentlich höhere Steigerungssätze.

Die einzig rechtssichere Möglichkeit hierfür besteht im Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Zu deren Anwendung fordern die Bundeszahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die Zahnärzteschaft ausdrücklich auf. Die ZA unterstützt dieses Vorgehen.

Eine ausführliche „Bedienungsanleitung“ zu den Vereinbarungen findet sich in der Übersicht unter dem 24.11.2022: „ZA-Briefing – Wir machen’s (uns) einfach!