SPOTLIGHT - Wirtschaftliche Aufklärung

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Sofern der Zahnarzt weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte nicht gesichert ist oder sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, muss er den Patienten/Zahlungspflichtigen vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren.

Diese Forderung dient der Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung, stammt aus § 630 c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist Bestandteil des sogenannten „Patientenrechtegesetzes“.

Um dieser Pflicht Genüge zu tun, ist es ausreichend, über die nach therapeutischer Aufklärung einvernehmlich geplante Behandlung einen zahnärztlichen Heil- und Kostenplan zu erstellen und dem Patienten/Zahlungspflichtigen auszuhändigen, versehen mit dem Hinweis, eine mögliche Kostenerstattung im Vorfeld der Behandlung abzuklären.

Ein Zahnarzt ist aber weder Versicherungsmitarbeiter noch Beihilfebeamter. Er ist nicht verpflichtet und auch nicht qualifiziert, sich durch Befragung des Zahlungspflichtigen oder das Studium von Versicherungsverträgen und/oder beihilferechtlichen Bestimmungen über mögliche Erstattungsleistungen Dritter zu informieren.

In der Amtlichen Begründung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Bundesratsdrucksache 17/10488 vom 15.08.2012) wird dieser Sachverhalt eindeutig dargestellt: „Bei privat krankenversicherten Patienten liegt es daher grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Patienten, Kenntnisse über den Inhalt und Umfang des mit der Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu haben.“und weiter „Insbesondere ist es nicht die Pflicht des Behandelnden, den Patienten umfassend wirtschaftlich zu beraten.“