SPOTLIGHT - Vorsicht bei Nachahmerprodukten

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Bei Implantaten und Aufbauteilen handelt es sich um Medizinprodukte. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht, letztendlich also implantiert werden, wenn sie ein durch ein Konformitätsverfahren erworbenes CE-Kennzeichen tragen.

Das CE-Kennzeichen gilt nur bei Verwendung des Medizinprodukts gemäß der vom Hersteller in der Konformitätserklärung angegebenen Zweckbestimmung.

Sofern die in der Konformitätsbestimmung angegebene Zweckbestimmung die Kombination eines Medizinproduktes mit Systemteilen anderer Hersteller nicht umfasst, darf das Medizinprodukt in dieser Konstellation gemäß Medizinproduktegesetz nicht verwendet/implantiert werden.

Die Kombination von „Original-“ und „Nachahmerprodukten“, vielleicht auf Grund von Kostenvorteilen für den Patienten, kann sich im Nachhinein als fehlerhaftes Vorgehen des Zahnarztes erweisen.