SPOTLIGHT - Verkauf des Patientenstammes

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Eine ihre Praxistätigkeit beendende Zahnärztin verkaufte an einen am selben Ort niedergelassenen Kollegen ihren 600 Patienten umfassenden Patientenstamm zu einem Preis von 12.000,- €.

Damit verbunden waren neben der Übergabe der Patientenkarteien werbende Maßnahmen durch eine telefonische Rufumleitung und die Umleitung von Aufrufen der Homepage der abgebenden Praxis auf die Praxis des Erwerbers sowie der Versendung eines Schreibens an die betroffenen Patienten, in dem den Patienten empfohlen wurde, das bisher der Kollegin entgegengebrachte Vertrauen in Zukunft dem Käufer des Patientenstamms entgegenzubringen und weitere Behandlungen in dessen Praxis vornehmen zu lassen.

Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 362/19 vom 9.11.2021) sah in dem Verkauf unter diesen Umständen einen Verstoß gegen das standesrechtliche Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt und erklärte den Vertrag für nichtig.