Eine rechtswirksame Einwilligung in eine medizinische Behandlung ist in aller Regel abhängig von einer zuvor erfolgten fachlichen Aufklärung über die beabsichtigten Maßnahmen einschließlich der damit verbundenen Risiken.
In Absprache mit der Patientin und nach erfolgter Aufklärung war die oberflächliche Abtragung einer Schleimhautkapuze über einem teilretinierten unteren Weisheitszahn geplant („Exzision 1“).
Tatsächlich erfolgte jedoch intraoperativ eine Erweiterung hin zu einer tiefreichenden Weichteilabtragung im lingualen Bereich („Exzision 2“) ohne Unterbrechung des Eingriffs und entsprechend angepasste Aufklärung.
In der Folge erlitt die Patientin eine dauerhafte Schädigung des Nervus lingualis, worauf ihr vor Gericht (OLG Naumburg Az.: 1 U 86/23 vom 24.09.2024) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € zugesprochen wurde.
Es empfiehlt sich also, bei der (dokumentierten!) Aufklärung über insbesondere chirurgische Maßnahmen auch denkbare Ausweitungen des eigentlich geplanten Eingriffs und damit möglicherweise verbundene Komplikationen zu berücksichtigen.
