Wer schreibt, der bleibt. Das gilt manchmal auch im Praxisalltag. Auch wenn es sich bei „Textform“ und „Schriftform“ um dasselbe zu handeln scheint, gibt es doch einen gravierenden Unterschied.
Bei der Textform handelt es sich um eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden (des Zahnarztes) genannt wird. Die Textform ist ausreichend z.B. im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung des § 630 c Abs. 3 BGB. Eine Unterzeichnung des Dokuments durch den Zahnarzt oder Zahlungspflichtigen ist nicht erforderlich. Die Aushändigung eines solchen Schriftstücks an den Zahlungspflichtigen sollte allerdings dokumentiert werden.
Im Unterschied hierzu erfordert die Schriftform die Unterzeichnung beider Vertragsparteien (des Zahnarztes und des Zahlungspflichtigen) auf der „Urkunde“. Das Schriftformerfordernis findet z.B. Anwendung bei Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Werden zwei Ausfertigungen einer solchen Vereinbarung erstellt, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Ausfertigung unterzeichnet.
Die gesetzlichen Grundlagen dieser Unterscheidung finden sich in den §§ 126 und 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).