SPOTLIGHT – Termine für Geld

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Es ist einem Arzt versagt, einem gesetzlich Krankenversicherten einen früheren Behandlungstermin zu gewähren, sofern dieser auf die ihm zustehende Sachleistung verzichtet und stattdessen Selbstzahlerleistungen in Anspruch nimmt.
 

So entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 34 O 107/22 vom 26.06.2024) auf gesetzlicher und berufsrechtlicher Grundlage.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Arzt ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren.

 

Mit einem Augenzwinkern sei darauf hingewiesen, dass die Expresslieferung von Gütern, die Fast Lane am Flughafen beim Check-in oder auch die beschleunigte Ausstellung eines Reisepasses zu einem Preisaufschlag führen. Nicht nur in diesen Fällen, auch in anderen Situationen des täglichen Lebens sind zusätzliche Kosten für eine bevorzugte Behandlung gesellschaftlich akzeptiert.

 

Bei einer schnelleren Terminvergabe für gesetzlich Krankenversicherte in einer ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis gilt das offenkundig nicht.