Spotlight - Strahlenschutzverordnung

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Inhalt

§ 28 Abs.2 Satz 2 der ehemaligen Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung, RöV) i.V.m. Ziffer 4.3.3. der Richtlinie zu Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass verpflichtete den Zahnarzt im Zusammenhang mit Röntgenaufzeichnungen zum Bereithalten, Anbieten und Führen von Röntgenpässen.

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung, StrlSchV) am 31.12.2018 sind diese zahnärztlichen Pflichten entfallen.

Unberührt hiervon bleibt selbstverständlich die Pflicht des Zahnarztes zur Dokumentation der Röntgenaufzeichnung in den Behandlungsunterlagen (Art der Röntgenaufzeichnung, rechtfertigende Indikation, Befund).