Auch nach Vornahme einer Vitalexstirpation kann sich bei weiterführender Instrumentierung eines Wurzelkanals in einer Folgesitzung noch eine Restvitalität durch verbliebenes Nervengewebe zeigen. Ursache hierfür sind häufig anatomische Besonderheiten (z.B. Verästelungen des Hauptwurzelkanals oder röntgenologisch nicht dargestellte akzessorische Nebenkanäle).
Zumindest nach einer akuten Schmerzbehandlung ist die noch bestehende Vitalität verbliebenen Nervengewebes nicht ungewöhnlich und nicht fehlerhaft, sie kann auch bei einer Behandlung gemäß allgemein anerkanntem fachlichem Standard auftreten. Ein derartiger Behandlungsverlauf löst keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus (AG Rheine Az.: 4 C 144/22 vom 29.06.2023).
Die vollständige, endgültige Aufbereitung erfolgt bei dieser Fallkonstellation erst durch eine Behandlung in einer sich anschließenden, geplanten Sitzung.