Es bestand und besteht, mit Ausnahme einer Behandlung im akuten Not- oder Schmerzfall, keine Pflicht zur Behandlung von Versicherten des Basistarifs zu dessen Konditionen.
In Beantwortung einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 17/4782vom 15.02.2011) führt die Bundesregierung wie folgt aus (Auszug):
„Soweit ein Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Behandlung eines Basistarifversicherten oder eines anderen Privatversicherten im Einzelfall ablehnen will, besteht keine gesetzliche Verpflichtung dies zu begründen.“(Antwort auf die Fragen 19 und 20, Seite 6 der BT-Drs.)
Diese Beurteilung findet sich auch in hierzu ergangener Rechtsprechung wieder.
Es ist jedoch möglich, Zahnarzt und Patient von den Beschränkungen des Basistarifs zu befreien.
Wie das geht? DIE ZA kann helfen.