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Seit dem 14.05.2024 ersetzt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das bisher gültige Telemediengesetz (TMG). Regelungen zu Pflichtangaben im Impressum von Praxis-Websites finden sich in beiden Rechtsnormen jeweils in § 5. Da inhaltlich keine Änderung erfolgt ist, können die Angaben in einem Impressum unverändert bleiben.

Sollte jedoch auf die zugrundeliegende Rechtsnorm verwiesen werden, muss „§ 5 TMG“ in „§ 5 DDG“ ändern.

Gleiches gilt für die Datenschutzhinweise. Sollte hier bisher das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) benannt worden sein, ist hier nunmehr die Angabe Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) erfor-derlich.

Ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Rechtsnorm kann eine mit einer Geldstrafe bewehrte Ordnungswidrigkeit begründen. Fehlerhafte Angaben stellen u.U. auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Ein derartiger Verstoß wird auch gern zu kostenpflichtigen Abmahnungen genutzt.

Allerdings besteht ohnehin keine gesetzliche Pflicht, die beiden Rechtsgrundlagen zu benennen, insofern kann auch gänzlich darauf verzichtet werden. Lediglich fehlerhafte Angaben sind schädlich.