Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.
Im Zusammenhang mit dem GOÄ-Entwurf ist auch eine Änderung in der Bundesärzteordnung (BÄO) beabsichtigt.
§ 11a BÄO beschreibt die Errichtung einer „Gemeinsamen Kommission“ von Bundesärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe, wobei die Entscheidung über die Umsetzung/Anwendung der Empfehlungen dieses Gremiums dem Bundesministerium für Gesundheit zugestanden wird.
Gemäß § 11a Nr. 4 BÄO ist die Kommission und somit letztendlich das Bundesministerium für Gesundheit berufen, über die Auslegung von Abrechnungsbestimmungen zu entscheiden.
Damit aber erfolgt eine „authentische Gesetzesinterpretation“, die gemäß Artikel 20 Grundgesetz nicht vorgesehen ist:
„Das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht an die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gebunden. Das Ministerium ist nämlich nicht zu einer authentischen Interpretation der hier einschlägigen Bestimmungen der GOZ berufen…“
(VG Oldenburg Az.: 1 A 26/92.OS/B vom 17.06.1992
