Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.
§ 1 Abs. 2 fordert vom Arzt, den Patient über die Höhe der Kosten für Leistungen zu informieren, sofern „erkennbar“ ist, dass diese Kosten nicht oder nicht sicher von einem Kostenträger erstattet werden.
Bisher bestimmte sich der Anspruch auf eine ärztliche Vergütung gegenüber dem Zahlungspflichtigen ausschließlich nach den Bestimmungen der GOÄ. Die neue Regelung aber nimmt Bezug zur Erstattung, die der Versicherte von z. B. seiner Versicherung erhält. Damit jedoch werden zwei Rechtsverhältnisse vermischt und die ärztliche Gebührenordnung nimmt Charakterzüge einer Erstattungsordnung an.
Wie soll im Einzelfall die mögliche Nicht-Erstattung „erkennbar“ sein? Der Arzt wird durch diese Regelung u. U. zum detaillierten Studium und zur Interpretation versicherungsvertraglicher Vereinbarungen und beihilferechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Das aber widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 92/19 vom 28.01.2020), der die „Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten“ sieht.