Spotlight - Bundesmantelvertrag

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Inhalt

Der zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ausgehandelte Bundesmantelvertrag zur vertragszahnärztlichen Versorgung regelt Art und Umfang  der zahnärztlichen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter und enthält Regelungen zur Durchführung der Behandlungen.

Mit Wirkung vom 1.07.2018 wurden die bisher für Primär- und Ersatzkassen separat verhandelten Verträge BMV-Z und EKV-Z in einem einheitlichen Bundesmantelvertrag zusammengeführt.

Rechtsgrundlage der Loslösung von der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nunmehr §8 Abs.7 Satz 2 und 3 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z, Stand 4.06.2018):

„Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, … wenn und soweit der Versicherte ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Verlangt der Versicherte eine Behandlung auf eigene Kosten, soll hierüber vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten getroffen werden; darin soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schriftlich bestätigen lassen.“

Da es sich gemäß der Formulierung um eine Soll-Vorschrift handelt, ist die Schriftform aus zivilrechtlicher Sicht zwar nicht zwingend erforderlich, aus Gründen der Beweisführung und Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch weiterhin dringend, die Loslösung von der vertragszahnärztlichen Versorgung in einem von dem Versicherten und dem Vertragszahnarzt unterzeichneten Schriftstück zu vereinbaren.