Jede zahnärztliche und ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten, ansonsten handelt es sich ggf. um eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 228 Strafgesetzbuch. Die Wirksamkeit der Einwilligung ist dabei gemäß § 630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an eine medizinische Aufklärung geknüpft, die den Anforderungen des § 630e BGB genügt.
In der jüngeren Vergangenheit ist die aufsuchende Betreuung in Pflegeeinrichtungen in den Focus gerückt. In solchen Fällen kann sich die Sondersituation ergeben, dass der Patient nicht mehr rechts- und geschäftsfähig und für ihn ein Betreuer gemäß § 1814 BGB bestellt ist, dem dann gemäß § 1901 BGB die Entscheidung über die Einwilligung in eine Behandlung übertragen wird.
Die medizinische Aufklärung muss daher gegenüber dem Betreuer erfolgen und dessen Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen. Dabei ist es nicht hinreichend, dass eine allgemeine Einwilligung erteilt wird, vielmehr muss die (dokumentierte!) Einwilligung die konkret geplanten Maßnahmen umfassen (SG Marburg Az.: S 12 KA 33/15 vom 28.10.15).