SPOTLIGHT - Analogie im Beratungsforum

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In Beschlüssen des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe werden zur Berechnung analoger Leistungen konkrete Gebührennummern benannt.

Diese besitzen aus gebührenrechtlicher Sicht lediglich Empfehlungscharakter und können das Recht der Zahnärztin/des Zahnarztes auf Wahl einer anderen, als angemessen erachteten Gebührennummer nicht beseitigen.

In der jüngeren Vergangenheit sind jedoch Fälle bekannt geworden, in denen bei Rechnungslegung mit anderen als den in den Beschlüssen genannten Gebührennummern Probleme mit der Versicherungsleistung/Beihilfegewährung durch Kostenerstatter aufgetreten sind.

Sofern die empfohlenen Gebührennummern als zu niedrig dotiert erscheinen, empfiehlt es sich daher aus pragmatischen Überlegungen, diese Nummern bei der Rechnungslegung dennoch zu verwenden und sie zum Gegenstand einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu machen.

Durch dieses Vorgehen lässt sich die Vergütung in jeder betriebswirtschaftlich erforderlichen Höhe darstellen.