Spotlight - Gefälligkeitsattest

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Der Zahnarzt ist berechtigt, Atteste und Bescheinigungen mit Rechtskraft auszustellen.Das allerdings gilt nur, sofern das im Zusammenhang mit Sachverhalten steht, die gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde dem Tätigkeitsfeld des Zahnarztes zuzuordnen sind.

Vorsicht vor „Gefälligkeitsattesten“! Der Sohn eines Heilpraktikers und Zahnarztes i.R. stellte den Antrag, von der in Folge von SARS-CoV-2 erlassenen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule befreit zu werden.

Zu diesem Zweck erstellte der Vater des Antragstellers ein Attest mit den Diagnosen „Angst- und Panikerkrankung, Schlafapnoesyndrom, Dyspnoe und Mundatmung“.

In einem Eilverfahren beschloss das VG Potsdam (Az.: 6 L 824/20 vom 23.09.2020), dass derartige Feststellungen gemäß der geltenden Rechtslage eine ärztliche oder fachärztliche Befundung voraussetzen. Weder die Angaben eines Heilpraktikers noch die eines Zahnarztes genügten dieser Voraussetzung. Das Verwaltungsgericht lehnte somit den Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht ab.