SPOTLIGHT - Telemedizinische Leistungen in der Pandemie

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Die pandemische Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 stärkt Nachfrage und Angebot telemedizinischer Leistungen.

Unverändert werden zahnärztliche Behandlungen zwar im direkten persönlichen Kontakt erbracht, dennoch sind einige (zahn-)ärztliche Leistungen auch mittels elektronischer Medien möglich.

Die Bundeszahnärztekammer hat im Oktober 2020 hierzu Berechnungsempfehlungen veröffentlicht:

„Eine Beratung durch den Zahnarzt mittels digitaler Medien (z.B. E-Mail oder SMS) ist nach Nr. 1 GOÄ (Beratung) berechnungsfähig. Die Beratung mittels Videoübertragung (z.B. Videosprechstunde) kann ebenfalls nach den GOÄ Nrn. 1 bzw. 3 (Beratung, Dauer mindestens 10 Minuten) berechnet werden. Die GOÄ Nrn. 2 (Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Übermittlung von Befunden, etc.), 4 (Fremdanamnese, Unterweisung und Führung der Bezugsperson, etc.) und 60 (Konsiliarische Erörterung) sind auch bei Verwendung digitaler Medien berechnungsfähig.“

„Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist berufsrechtlich im Einzelfall erlaubt, wenn dies zahnärztlich vertretbar ist und die erforderliche zahnärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und der Patient auch über Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

Mit dem letzten Absatz zitiert die Bundeszahnärztekammer die seit dem Jahr 2018 geltende Neufassung des § 7 Abs. 4 S. 3 der Musterberufsordnung für Ärzte. Vormals war Ärzten die Beratung und Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien untersagt.

Einen Hinweis auf eine Möglichkeit zur Berücksichtigung des mit der Leistungserbringung verbundenen technischen Aufwands enthält die Berechnungs-empfehlung der Bundeszahnärztekammer nicht.