Spotlight - Zahnärztliche Vergütunge

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Zahnärztliche Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen, § 3 GOZ) werden nicht bereits dann fällig, wenn der Zahnarzt Leistungen erbracht hat und ihm entsprechende Kosten entstanden sind.

Fällig werden die Vergütungen gemäß § 10 Abs. 1 GOZ vielmehr, wenn dem Zahlungspflichtigen hierüber eine den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist.

Maßgeblich für die Verjährung einer zahnärztlichen Forderung ist daher nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern zunächst das Datum der Rechnungserteilung. Allerdings beginnt die Verjährung nicht bereits mit der Rechnungslegung, sondern gemäß § 199 BGB mit Schluss des Jahres, in dem die Rechnung erteilt wurde. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

Wurde also eine zahnärztliche Leistung im November 2020 erbracht, die Rechnung hierüber erst im Januar 2021 erteilt, so beginnt die Verjährung erst am 31.12.2021 und endet am 31.12.2024.