SPOTLIGHT - Erhöhte Kosten durch Corona Pandemie

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Die Corona-Pandemie verursacht unverändert und auf absehbare Zeit erhöhten finanziellen und organisatorischen Aufwand in den zahnärztlichen Praxen.

 

Der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) sieht eine Kompensation der hierfür entstehenden Kosten bisher nicht vor. Allerdings kann auch bereits jetzt bei gesetzlich Krankenversicherten dieser besondere Umstand bei der Honorarfindung Berücksichtigung finden und zwar dann, wenn Leistungen gemäß den Bestimmungen der GOZ berechnet werden.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ sind nämlich besondere Umstände bei der Ausführung einer Leistung bei der Bemessung des Steigerungssatzes berücksichtigungsfähig.

 

Insbesondere in folgenden Fällen kann daher ein erhöhter Steigerungssatz der Gebühren mit „Besondere Umstände und erhöhter Zeitaufwand durch erheblichen materiellen und organisatorischen Mehraufwand, verursacht durch die Covid-19-Pandemie“ begründet werden:

 

Mehrkostenvereinbarungen bei Zahnfüllungen, Kieferorthopädische Behandlungen von Versicherten die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen, Implantologische Leistungen (§ 28 Abs. 2  i.V.m. § 87a SGB V)

Gleich- und andersartiger Zahnersatz (§§ 55, 56 i.V.m. §87a SGB V)

Loslösungen von der vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 BMV-Z i.V.m. §1 Abs. 1 GOZ)

Eine Kommunikation des erhöhten Aufwands im Arzt-Patienten-Gespräch kann eine erhöhte Akzeptanz der zahnärztlichen Rechnungslegung bewirken.

Die ausführliche gebührenrechtliche Stellungnahme „SARS-CoV-2 und die Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ“ (19.03.2020) finden Sie auf der Homepage der ZA in der Rubrik „Neuigkeiten“.