Spotlight - „No show“ – das Ausfallhonorar - Teil 2

Teilen:

Inhalt

In der letzten Ausgabe der GOZette haben wir Sie über Voraussetzungen eines Ausfallhonorars bei unangekündigtem Nicht-Erscheinen eines Patienten informiert.

Sofern der grundsätzliche Anspruch des Zahnarztes bestätigt ist, stellt sich die Frage, wie die Ermittlung der Höhe des Ausfallhonorars erfolgen kann.

Hierfür existieren keine einheitlichen Vorgaben, es lassen sich jedoch vier Berechnungswege darstellen:

  • Es werden die Gebühren der Leistungen zugrunde gelegt, deren Erbringung in der nunmehr umsatzlos verstrichenen Zeit hätten erbracht werden sollen. Die Gebühren können allerdings nicht direkt berechnet werden, es wird stattdessen der sich ergebende Euro-Betrag in Rechnung gestellt.
  • Mit Hilfe des Steuerberaters wird der durchschnittliche Praxisgewinn je Minute oder Stunde ermittelt und unter Berücksichtigung der ursprünglich eingeplanten Behandlungsdauer das Ausfallhonorar berechnet.
  • Ebenfalls mit Unterstützung des Steuerberaters wird der durchschnittliche Minuten-/Stundenkostensatz auf die entfallene Behandlungszeit umgerechnet.
  • Bereits vorab wird mit dem Patienten ein fester, für den Fall seines Nicht-Erscheinens zu zahlender Betrag vereinbart.

In eine prozessuale Auseinandersetzung sollte in jedem Fall eine in der Höhe sachlich begründete Forderung eingebracht werden, um unter Umständen nicht sachgerechten Schätzungen von Richtern vorzubeugen.

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist uneinheitlich. Die vorstehenden Empfehlungen beruhen auf gerichtlichen Entscheidungen und juristischer Kommentarliteratur.