SPOTLIGHT - Hygienische Verhältnisse

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Hygienische Verhältnisse in der zahnärztlichen Praxis sind eine conditio sine qua non.

Wenngleich die Kosten für das Hygienemanagement bei der Anwendung von Instrumenten und Apparaten insbesondere im vergangenen Jahrzehnt einen deutlichen Anstieg erfahren haben, so sind diese Kosten dennoch mit den zahnärztlichen Gebühren abgegolten und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Anders verhält es sich jedoch mit den Kosten für zahntechnische Leistungen, auf die gemäß § 9 GOZ Anspruch auf Auslagenersatz besteht.

Um eine solche Leistung handelt es sich bei der Abdruckdesinfektion.

Diese Maßnahme an der Schnittstelle zwischen Praxis und Labor zur Unterbrechung der Infektionskette wird bereits seit langem vom Robert-Koch-Institut gefordert („Anforderungen an die Hygiene in der Zahnmedizin“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Bundesgesetzblatt 41/1998, Nr. 8, S. 363–369, Ziffer 6), ist aber auch Gegenstand neuerer Publikationen zu diesem Problemkreis („Hygieneleitfaden“, 12. Ausgabe, Stand 12.03.2018, S. 42, Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin).

In den Bundeseinheitlichen Benennungslisten zahntechnischer Leistungen (BEB) findet sich die Abdruckdesinfektion unter Nummer 0732 (BEB ’97) bzw. unter den Nummern 1.10.12.0 für die Eingangsdesinfektion/1.10.13.0 für die Ausgangsdesinfektion (BEB Zahntechnik).

Beachtet werden sollte, dass ein auf das jeweilige Abformmaterial abgestimmtes Desinfektionsmittel Verwendung finden sollte, um die Oberflächenstruktur und Dimensionsstabilität der Abformung nicht zu gefährden.