Sportschutzschienen in der zahnärztlichen Praxis

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Marielena Reese

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Medizinische Indikation nur bei Berufssportlern – Freizeitsportler als Verlangensleistung (§ 2 Abs. 3 GOZ)

 

Die Versorgung mit Sportschutzschienen gewinnt in der zahnärztlichen Praxis zunehmend an Bedeutung. Gerade bei Sportlern ist der Schutz von Zähnen und Kiefer vor Verletzungen essenziell. Dabei gilt es, die medizinische Indikation und die Abrechnungsmöglichkeiten klar zu unterscheiden – insbesondere zwischen Berufssportlern und Freizeitsportlern.

 

Medizinische Indikation bei Berufssportlern:

Für Berufssportler ist der Einsatz einer individuell angepassten Sportschutzschiene medizinisch indiziert, da sie einem erhöhten Risiko für Zahn- und Kieferverletzungen ausgesetzt sind. Insbesondere bei Kontaktsportarten wie Boxen, Rugby, Eishockey oder Handball ist der Schutz vor Zahntraumata nicht nur sinnvoll, sondern häufig auch berufsbedingt vorgeschrieben.

Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel durch die Berufsgenossenschaft oder andere Unfallversicherungsträger, da die Sportschutzschiene als notwendiges Hilfsmittel zur Verhütung berufsbedingter Erkrankungen und Verletzungen anerkannt ist. Hierbei handelt es sich um eine klare medizinische Indikation.

 

Freizeitsportler – Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ:

Im Gegensatz dazu besteht bei Freizeitsportlern keine allgemeine medizinische Indikation für eine Sportschutzschiene. Für diese Patientengruppe stellt die Anfertigung einer Sportschutzschiene eine Verlangensleistung (auch Wunschleistung genannt) dar, da sie vor allem dem Wunsch nach zusätzlichem Schutz dient und keine krankheitsbedingte Notwendigkeit vorliegt.

Gemäß § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind Verlangensleistungen privat zu berechnen. Diese Leistung wurde von der Bundeszahnärztekammer in die Analogliste aufgenommen, sodass eine transparente und einheitliche Abrechnung möglich ist.

 

Bedeutung für die Praxis:

Beratung:

Eine fundierte Aufklärung der Patient:innen ist essenziell. Berufssportler sollten auf ihre medizinische Notwendigkeit und die Möglichkeit der Kostenübernahme durch Kostenerstatter hingewiesen werden.

 

Dokumentation:

Bei Berufssportlern ist eine klare Dokumentation der medizinischen Indikation sinnvoll, um die Kostenübernahme zu erleichtern.

 

Abrechnung:

Für Freizeitsportler sollte die Sportschutzschiene als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ abgerechnet werden. Die Einordnung in die Analogliste der Bundeszahnärztekammer erleichtert die korrekte Gebührenstellung.

 

Bei Berufssportlern empfiehlt es sich, für die Erstattung durch die Berufsgenossenschaft eine separate Rechnung zu erstellen, die ausschließlich die Leistungen für die Anfertigung und Eingliederung der Sportschutzschiene enthält.

 

Fazit

Die eindeutige Unterscheidung zwischen einer medizinisch indizierten Versorgung bei Berufssportlern und einer Verlangensleistung bei Freizeitsportlern ist für eine rechtskonforme und korrekte Abrechnung unerlässlich.

Nur wenn die zahnärztliche Leistung entsprechend der tatsächlichen Indikation eingeordnet wird, kann sie abrechnungstechnisch einwandfrei dokumentiert und vergütet werden.

Ein fundiertes Verständnis der abrechnungsrechtlichen Vorgaben – insbesondere im Hinblick auf § 2 Abs. 3 GOZ bei Verlangensleistungen – ermöglicht es dem Praxisteam, Leistungen transparent und rechtssicher zu berechnen. Dies sichert nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Praxis, sondern stellt auch eine rechtlich saubere Leistungserbringung gegenüber Patient:innen und Kostenträgern sicher.