Das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 5 C 7.19 vom 26.02.2021) (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 15/2021 vom 1.03.2021) lehnte die gesonderte Berechnung eines festsitzenden Retainers ab und hob damit die anderslautende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 1 A 2252/16 vom 23.11.2018) auf (GOZette 05/2021 vom 27.05.2021).
Bekannt geworden ist jetzt ein Urteil des AG Erlangen (Az.: 5 C 1350/18 vom 5.10.2020), das im Unterschied zum BVerwG die gesonderte Berechnungsfähigkeit eines Lingualretainers mit den Geb.-Nrn. 6100 und 6140 GOZ zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ für die adhäsive Befestigung bestätigt.
Interessant daran ist, dass das Amtsgericht Erlangen dabei nicht nur ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts Münster nimmt und umfangreich deren wesentliche Passagen zitiert, sondern sich diesen „überzeugenden Ausführungen“ vollumfänglich anschließt.