Der Europäische Gerichtshof (Az.: C-295/23 vom 19.12.2024) hat entschieden, dass Nationalstaaten, im zu entscheidenden Fall Deutschland, Regelungen (§ 59 Bundesrechtsanwaltsordnung) treffen darf, die die Beteiligung von Finanzinvestoren an Rechtsanwaltschaftsgesellschaften verbieten darf.
Eine derartige, rein unter Renditegesichtspunkten erfolgende Beteiligung sei geeignet, die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Beachtung beruflicher Pflichten und damit die Interessen der Mandanten zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung ist ausschließlich in Bezug auf Rechtsanwaltschaftsgesellschaften ergangen.
Es stellt sich allerdings in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage, warum der deutsche Gesetzgeber die Schutzwürdigkeit der Bevölkerung bei der Vertretung ihrer rechtlichen Belange höher einstuft als den Patientenschutz bei der Beteiligung von Finanzinvestoren an (zahn-)medizinischen Versorgungszentren.