Streitbefangen vor Gericht sind häufig die erhöhten Steigerungssätze zahnärztlicher Leistungen und das insbesondere im Hinblick auf die hierfür angeführten Begründungen.
In einem Verfahren vor dem VG Köln (Az.: 3 K 3159/22 vom 15.04.2025) stand bei einer Leistung nach der Geb.-Nr. 2100 GOZ für den 3,5-fachen Steigerungssatz die Begründung „Weit überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund mehrfach notwendiger Schichtungen zur Kavitätenversorgung“ in Rede.
Das Problem: Von den Leistungsbeschreibungen der Geb.-Nrn. 2060, -80, -100 und -120 GOZ wird die Mehrschichttechnik als optionaler Leistungsbestandteil bereits erfasst.
Zieht man nun zur Bemessung des Steigerungssatzes § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ „Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.“ heran, so hätte man sich durch eine gebührenrechtliche Vorabklärung diesen Prozess ersparen können.
Folgerichtig erklärte das Verwaltungsgericht, die Begründung lasse ein überdurchschnittlich schwieriges und zeitaufwändiges Leistungsgeschehen nicht erkennen.
