Der Honoraranspruch eines Zahnarztes für eine prothetische Versorgung kann dann entfallen, wenn der Zahnersatz unbrauchbar und für den Patienten völlig wertlos ist und eine vollständige Neuversorgung erfolgen muss.
Trägt ein Patient einen objektiv unbrauchbaren Zahnersatz trotzdem über einen längeren Zeitraum, so ist dieser subjektiv nicht völlig wertlos und der Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann trotzdem fortbestehen.
Im zu entscheidenden Fall (OLG Köln Az.: I-5 U 84/24 vom 03.02.2025) trug der Patient die Prothetik über einen Zeitraum von 2 Jahren und 8 Monaten.
Bereits 2 Monate nach Eingliederung des Zahnersatzes wandte sich der Patient jedoch an einen anderen Zahnarzt mit dem Wunsch nach einer Neuversorgung und ein weitere 2 Monate später erstelltes Gutachten bestätigte die Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes.
Dennoch nutzte der Patient bis zum gerichtlichen Verfahren den Zahnersatz, da er befürchtete, das Gericht würde dieses Gutachten nicht akzeptieren und eine weitere Begutachtung veranlassen.
Dieser Ablauf belegte nach Auffassung des Gerichts kein Nutzungsinteresse des Patienten an diesem Zahnersatz. Dem Zahnarzt wurde der Vergütungsanspruch abgesprochen.
