RECHTeinfach - Sedierung

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Eine Patientin unterzog sich einem vierstündigen Eingriff, bei dem ein Implantat entfernt, der Kieferkamm über einen Bereich von drei Zähnen mit einem Kortikalisblock und autologen Spänen augmentiert und zwei neue Implantate inseriert wurden.

Eigenen Angaben zufolge litt die Patientin unter wiederkehrenden Panikattacken und Zahnarztangst. Die große Angst der Patientin, insbesondere vor der beschriebenen Operation, bestätigte der Zahnarzt aus dem Verlauf der mit der Patientin geführten Beratungsgespräche.

Aus vorstehenden Gründen erfolgte während des Eingriffs eine parenterale Sedierung unter Monitoring. Die Beihilfestelle konnte jedoch eine Beihilfefähigkeit der Sedierung nicht erkennen.

In einer Stellungnahme wies der Zahnarzt darauf hin, dass der ausgeprägte Würgereiz der Patientin, die Komplexität des Eingriffs, mögliche ruckartige Bewegungen der Patientin einhergehend mit einem großen Verletzungsrisiko und der Gefahr des Verschluckens oder Aspirierens von Kleinteilen die Sedierung medizinisch notwendig gemacht hatten.

Unter diesen Voraussetzungen bestätigte das Verwaltungsgericht Hamburg (Az.: 21 K 2064/21 vom 12.01.2022) die Beihilfefähigkeit der Sedierung.

Die hierfür berechnete Geb.-Nr. 6050a GOZ zum 2,3-fachen Steigerungssatz erachtete das Verwaltungsgericht als angemessen.

! Ausdrücklich soll an dieser Stelle auf das Positionspapier der Bundeszahnärztekammer „Sedierung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – Anforderungen an einen Rahmenlehrplan und die apparative und bauliche Ausstattung“ hingewiesen werden.