RECHTeinfach - Sachverstand bei Gericht

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Des Öfteren ergehen in zahnärztlich-gebührenrechtlichen Fragen Urteile, die bei zahnmedizinischen Sachverständigen nur verständnisloses Kopfschütteln auslösen.

Das kann im Einzelfall darauf beruhen, dass im Gerichtsverfahren kein zahnmedizinischer Sachverständiger bestellt wurde.

Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 283/21 vom 12.03.24) hat Richter erneut ermahnt, bei fehlender eigener Sachkunde einen Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhalts hinzuzuziehen:

„Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen vor-aussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.“

Der VI. Senat setzt damit seine Rechtsprechung in dieser Frage konsequent fort (ebenso: BGH VI ZR Az.: 244/21 vom 14.11.2023,BGH VI ZR Az.: 377/17 vom 9.04.2019, BGH VI ZR Az.: 243/14 vom 8.03.2016, BGH VI ZR Az.: 204/14 vom 13.01.2015).

In gerichtlichen Auseinandersetzungen sollte aus zahnärztlicher Sicht daher immer die Bestellung eines Sachverständigen eingefordert werden.