Mit dem Argument „Da mache ich doch nix, das macht doch der Zahntechniker“ werden auch heute noch professionelle Prothesenreinigungen ohne Vergütung der zahnärztlichen Leistung vorgenommen.
Tatsächlich erbringt die Praxis folgende Tätigkeiten:
1. Diagnose und Feststellung der Notwendigkeit
2. Auftragserteilung an das Labor
3. Transportorganisation
4. Überwachung der Wiederanlieferung
5. Kontrolle der zahntechnischen Arbeit
6. Wiedereingliederung der Prothese
7. Rechnungslegung
8. Verauslagung der zahntechnischen Kosten
9. Kontrolle und Verbuchung des Zahlungseingangs
Nichts anderes macht eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt bei einer einfachen Prothesenreparatur ohne Abformung, für die mit großer Selbstverständigkeit eine zahnärztliche Vergütung beansprucht wird. Deshalb ist auch für eine professionelle Prothesenreparatur eine zahnärztliche Vergütung gerechtfertigt. Wie im vorstehenden Beispiel kann das die analog berechnete Geb.-Nr. 5250 GOZ sein.
Wird nach einer Bundeseinheitlichen Benennungsliste Rechnung für die zahntechnische Leistung gelegt, kann die Ziffer 8123 BEB`97 oder die Ziffer 8.06.01.0, bzw. 8.06.02.0 BEB Zahntechnik herangezogen werden.