RECHTeinfach – Pauschalpreis?

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Seit Novellierung der GOZ im Jahr 2012 ist die zahnärztliche Rechnungslegung an die Anlage 2 der GOZ (maschinenlesbares Rechnungsformular) gebunden und deshalb die Berechnung von Pauschalpreisen nicht mehr möglich.

Diese Einschränkung verhindert in keinem Fall die Berechnung einer angemessenen Vergütung. Erforderlich ist hierzu lediglich die Kombination gebührenrechtlicher Bestimmungen.

So ist auch eine analoge Leistung (§ 6 Abs. 1 GOZ) anhand der Kriterien zum Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2 GOZ) zu bemessen (BGH Az.: III ZR 161/02 vom 23.01.2003). Ebenso ist bei analogen Leistungen zusätzlich eine Vereinbarung der Vergütungshöhe (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) möglich (BGH Az.: III ZR 223/05 vom 23.03.2006).

In derselben Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch die analoge Berechnung von Leistungen bestätigt, die auf Verlangen des Patienten erbracht werden (§ 2 Abs. 3 GOZ).