RECHTeinfach - Kariesdetektor

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Ein Kariesdetektor ist eine farbstoffhaltige Lösung zur Identifikation von kariösem Dentin.

Es handelt sich bei dessen Anwendung um eine spezifische zahnärztliche Untersuchung, die als Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschrieben ist.

Das VG Hannover (Az.: 13 A 971/17 vom 24.07.2019) hat entschieden, dass es sich bei der Anwendung eines Kariesdetektors um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig und somit auch beihilfefähig ist. Das Verwaltungsgericht bestätigte dabei die vom Zahnarzt herangezogene Geb.-Nr. 2130a GOZ (13,45€/2,3-facher Steigerungssatz).

Das VG Hannover folgte den zuvor ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen des AG Dortmund (Az.: 405 C 3277/14 vom 31.08.2015) und des LG Stuttgart (Az.: 22 O 171/16 vom 2.03.2018), in denen die analoge Berechnung ebenfalls bestätigt wurde.