RECHTeinfach - Implantatanzahl

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Bei der Versorgung teil- oder unbezahnter Kiefer wird von Versicherungen gelegentlich die Anzahl der aus Sicht des Zahnarztes hierfür notwendigen Implantate bestritten und/oder im Hinblick auf die Erstattung reduziert.

In einem vom LG Stuttgart (Az.: 3 O 511/20  vom 4.02.2022) zu entscheidenden Fall hatte ein Zahnarzt für die Oberkiefer- und Unterkieferversorgung insgesamt 19 Implantate geplant. Erhaltungsfähig war lediglich der Zahn 33, alle anderen Zähne fehlten, bzw. waren nicht erhaltungsfähig.

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Konsensuskonferenz Implantologie stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige fest, dass die optimale Versorgungsform darin besteht, jeden einzelnen fehlenden Zahn durch ein Implantat zu ersetzen. Dabei bleiben jedoch fehlende Weisheitszähne unberücksichtigt, ebenso ist der Ersatz fehlender zweiter Molaren kritisch zu würdigen.

Im Sinne dieser Stellungnahme fehlten somit mindestens 23 Zähne (16-26, 36-34, 32-46).

Daran gemessen beurteilte das Gericht die geplanten 19 Implantate als angemessen und verpflichtete die Versicherung, die Behandlung nach deren Vornahme im tariflichen Umfang zu erstatten.