RECHTeinfach – GOÄ für Alle, die Zweite

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Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 38/23 vom 4.04.2024) hat bereits entschieden, dass die GOÄ nicht nur für Verträge gilt, die unmittelbar zwischen einem Arzt und einem Patienten getroffen werden, sondern auch dann, wenn eine juristische Person (z.B. ein Krankenhausträger oder ein Medizinisches Versorgungszentrum) sich zur Leistung verpflichtet und ein Arzt die Leistung quasi nur als „Erfüllungsgehilfe“ erbringt (SonderGOZette 5/2024).

In Fortschreibung/Erweiterung dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass auch ambulante ärztliche Leistungen in einer Privatklinik nicht mit einem Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden dürfen, sondern nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen sind (BGH Az.: III ZR 279/23 vom 13.06.2024).

Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die Interessen der Patienten als auch diejenigen der in eigener Praxis niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte.