Das LG Flensburg (Az.: 3 O 340/16 vom 29.06.2018; Az.: 3 O 190/17 vom 20.01.2021) hatte sich zu der Auffassung verstiegen, bei Zahnersatzversorgungen, die über die Regelversorgung hinaus gehen (gleich- und andersartiger Zahnersatz) handele es sich um Verlangensleistungen, die der vorherigen schriftlichen Vereinbarung in einem Heil- und Kostenplan gemäß den Formvorschriften des § 2 Abs. 3 GOZ bedürften. Da in den betroffenen Fällen keine derartigen Vereinbarungen getroffen wurden, lehnte das Gericht den zahnärztlichen Vergütungsanspruch ab.
Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 197/23 vom 2.05.2024) hat diese Rechtsauffassung nunmehr höchstrichterlich aufgehoben:
„Wie die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz dann erfolgt, ist letztendlich die Entscheidung des Versicherten gemeinsam mit seinem Zahnarzt. Er kann eine Versorgung mit der Regelversorgung (§ 56 Abs. 2 SGB V) durchführen lassen, ist aber darauf nicht festgelegt. Ohne seinen Anspruch auf den nach der Regelversorgung zu bemessenden Festzuschuss zu verlieren, kann der Versicherte auch einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz (§ 55 Abs. 4 SGB V) oder einen von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Zahnersatz ( § 55 Abs. 5 SGB V) wählen. In allen diesen Fällen ist die Versorgung mit Zahnersatz notwendig. […] Es ist somit unzutreffend, allein die Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V mit der medizinischen Notwendigkeit einer Leistung gleichzusetzen (so aber LG Flensburg, NJW-RR 2021, 629 Rn. 15).“