RECHTeinfach - DVT, IKD und Präendodontischer Aufbau

Teilen:

Inhalt

In einem Verfahren zwischen einem zahnärztlichen Abrechnungsdienstleistungsunternehmen und einer privaten Krankenversicherung hat das AG Dresden (Az.: 116 C 1333/22 vom 13.10.2023) folgende Entscheidungen getroffen:

Ein kleinvolumiges, hochauflösendes Digitales Volumentomogramm (DVT) war im Rahmen der endodontischen Behandlung eines Zahnes leitliniengemäß indiziert.

Im Wesentlichen folgende Umstände fanden Berücksichtigung: Der Patient war von seinem Zahnarzt zur Weiterbehandlung überwiesen worden. Die konventionelle radiologische Diagnostik ließ keine Wurzelkanalstrukturen erkennen. Es zeigte sich im DVT eine schwierige Wurzelkanalmorphologie und es bestand eine äußerst nahe Lagebeziehung zum Sinus maxillaris mit bereits weitgehend aufgelöster knöcherner Barriere.

Die intrakanaläre Diagnostik (IKD) mittels OP-Mikroskop war als selbstständigeLeistung mit der Geb.-Nr. 9000a GOZ berechnungsfähig.

Die Leistung war aufgrund der bereits vorher erfolgten Behandlung notwendig, um potentiellen iatrogenen Komplikationen vorzubeugen, die Erhaltungsfähigkeit des Zahnes beurteilen zu können und einen individuellen Behandlungsplan aufstellen zu können. Diese Diagnostik stand nicht in direktem Zusammenhang mit einer zuschlagsberechtigten Leistung nach der Geb.-Nr. 0110 GOZ.

Der präendodontische Aufbau konnte mit der Geb.-Nr. 2090a GOZ berechnet werden und unterfiel nicht den Geb.-Nrn. 2180 und 2197 GOZ.

Das zuvor verwendete Füllungsmaterial gewährte keine Behandlung unter aseptischen Kautelen, die für eine endodontische Behandlung zwingend erforderlich gewesen sei. Erst der präendodontische Aufbau gewährleistete eine dauerhaft stabile und bakteriendichte, dentinadhäsiv verankerte Versorgung.