RECHTeinfach - Aufklärungsfehler

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Die wirksame Einwilligung des Patienten in eine Behandlung erfordert eine adäquate Aufklärung durch den Zahnarzt. Eine angemessene Aufklärung wiederum setzt die Erhebung/Kenntnis der der geplanten Behandlung zugrundeliegenden Befunde voraus.

Sofern die Befunde also nicht im erforderlichen Umfang vorlagen, ist auch die auf diesen unvollständigen Unterlagen beruhende Aufklärung unwirksam.

In diesem Sinn hat das LG Karlsruhe (Az.: 6 O 140/17 vom 26.07.2023) entschieden:

„Zur fachgerechten prothetischen Planung gehören verschiedene Befunderhebungen mit Überprüfung der Werthaltigkeit der zu überkronenden Zähne: Vitalitätsprüfung, Prüfung der Lockerung, Paradontalzustand (Zahnhalteapparat - Zahnfleisch, Kieferknochen, Paradontalspalt, Wurzelhaut, Faserapparat der Zahnbefestigung), Röntgenbefunde und weitere Indizes.“ …

„Ist die prothetische Planung im Hinblick auf die gewählte Behandlung nicht ausreichend, so kann der Patient durch den behandelnden Zahnarzt grundsätzlich auch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt werden.“

Nachdem sich im Gerichtsverfahren nach ungenügender Befundung eine prothetische Versorgung als unbrauchbar erwiesen hatte, wurden dem Patienten sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche in nicht unerheblicher Höhe zugebilligt.