Eine Versicherung lehnte die Erstattung der Gebühren der Geb.-Nrn. 6100/6110 GOZ für die Befestigung/das Entfernen von kieferorthopädischen Attachments neben den Geb.-Nrn. 5050 bzw. 5060 GOZ im Rahmen einer Aligner-Behandlung ab.
Das AG Köln (Az.: 118 C 849/23 vom 22.01.2025) widersprach der Versicherung und stellte fest, dass zunächst, anders als im Fall der Geb.-Nrn. 6190 - 6260 GOZ, kein Berechnungsausschluss der betreffenden Gebührennummern neben den Geb.-Nrn. 6030 – 6080 GOZ bestehe und dass letztendlich ohne diese Nebeneinanderberechnung kaum ein Anwendungsbereich für die Geb.-Nrn. 6100/6100 GOZ existiere.
Die in Rede stehenden Gebührennummern wurden übrigens offenkundig originär wie Klebebrackets und nicht im Wege der Analogie berechnet, wie dies angezeigt gewesen wäre.
