Steigerungssätze oberhalb des 2,3-fachen sind gemäß § 10 Abs. 3 GOZ in der Rechnung zu begründen und auf Verlangen des zur Zahlung Verpflichteten näher zu erläutern.
Es stellt sich die Frage, ob diese nähere Erläuterung sich ausschließlich an den bereits in der Rechnung angegeben Gründen zu orientieren und auf diesen aufzubauen hat oder ob auch völlig andere Aspekte der Behandlung als Grundlage zur näheren Erläuterung herangezogen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof München (Az.: 24 B 20.549 vom 23.03.2023) hat entschieden, dass der behandelnde Zahnarzt sowohl während des beihilferechtlichen Verwaltungsaktes als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die in der Rechnung ursprünglich erteilte Begründung nicht nur ergänzen und erläutern darf, sondern zur näheren Erläuterung auch völlig andere, bisher nicht vorgetragene Gründe anführen kann und diese bei der Bewertung der Beihilfefähigkeit berücksichtigt werden müssen.
Der VGH München beurteilt den gebührenrechtlichen Sachverhalt somit erfreulicherweise genauso wie das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 12 A 25/17 vom 1.11.2018).