Ein Zahnarzt beschaffte sich zahntechnische Leistungen aus einem türkischen Labor, berechnete diese über einen Zeitraum von etwa 1½ Jahren als zahntechnische Leistungen seines Praxislabors und erzielte durch die in der Türkei wesentlich niedrigeren Kosten einen Einnahmevorteil zu seinen Gunsten in Höhe von ungefähr 330.000,- €.
Das AG Wuppertal (Az.: 12 Ls-20 Js 796/17-43/21 vom 5.05.2022) bewertete das als gewerbsmäßigen Betrug und verurteilte den Zahnarzt zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und 10 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Das Urteil folgt mit Sicherheit geltender Rechts- und Gesetzeslage. Nicht ganz sachgerecht und ein wenig ketzerisch soll darauf hingewiesen werden, dass zum Beispiel Gas- und Wasserinstallateure beim Einbau von Sanitärelementen gesellschaftlich akzeptiert Preise für diese Teile aufrufen, die häufig weit über denen liegen, die im freien Handel für Endverbraucher erzielbar sind.