RECHTeinfach – 2197 neben 6100

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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 11/19 vom 5.03.2021), der zufolge die Geb.-Nr. 2197 GOZ Adhäsive Befestigung nicht neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel berechnungsfähig sei, hat aus gebührenrechtlicher und juristischer Sicht umfangreiche Kritik erfahren.
 

In Kenntnis dieser Entscheidung und erfreulicher Art und Weise hat sich das Amtsgericht Bottrop (Az.: 12 C 40/23 vom 13.01.2025) der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengestellt und die Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nrn. 2197 und 6100 GOZ bestätigt.
 

Nach Überzeugung des Gerichts stehen neben Bracketklebern auf Kunststoffbasis auch Kleber auf Glasionomerbasis zur Verfügung und finden Verwendung.
 

Somit ist die Befestigung mittels Kunststoffen in Adhäsivtechnik nicht methodisch notwendiger Bestandteil des Klebebrackets nach der Geb.-Nr. 6100 GOZ, sondern gesondert berechnungsfähig.