RECHT Einfach - Dentinadhäsive Aufbaufüllung

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Das LG Stuttgart (Az.: 22 O 171/16 vom 2.3.2018) hat entschieden, dass die „Dentinadhäsive Aufbaufüllung (mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial)“ gemäß §6 Abs.1 GOZ analog zu berechnen ist.

Der hinzugezogene zahnärztliche Sachverständige legte dar, dass sich der Arbeitsaufwand bei dieser Leistung ganz erheblich von demjenigen bei gewöhnlichen Aufbaufüllungen nach der Geb.-Nr. 2180 GOZ unterscheide und die Gebührenordnung diesbezüglich von der Wissenschaft überholt worden sei. Grundsätzlich erscheine zwar auch die Heranziehung der Geb.-Nr. 2180 GOZ unter Anwendung eines bis zu 10-fachen Steigerungssatzes möglich, dies passe jedoch nicht zur Verordnungssystematik der GOZ, die für derartige Fälle eine analoge Bewertung und Berechnung vorsehe. Diesen Ausführungen schloss sich das Gericht an.

Das Urteil des LG Stuttgart steht damit im Einklang mit den diese Analogie bestätigenden Entscheidungen des AGCharlottenburg (Az.: 205 C 13/12 vom 8.5.2014) und des AG Schöneberg (Az.: 18 C 65/14 vom 5.5.2015).