RECHT einfach - private Krankenversicherung - Sachkostenliste

Teilen:

Inhalt

Vertragsbestandteil eines privaten Krankenversicherungsvertrages kann ein Verzeichnis sein, dass die Erstattung zahntechnischer Leistungen der Art und Höhe nach begrenzt und häufig als Sachkostenliste bezeichnet wird.

Im Hinblick auf die Erstattungsverpflichtung der Versicherung hat der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 244/04 vom 18.01.2006) die Sachkostenliste eines privaten Krankenversicherungsunternehmens für wirksam erklärt.

Eine Sachkostenliste allerdings, die erst nach Abschluss eines Krankenversicherungsertrages erstellt wird, hat keine Auswirkung auf diesen bereits bestehenden Vertrag (AG Hamburg Az.: 18b C 196/13 vom 12.09.2013).

Bindungswirkung entfaltet ein solches Verzeichnis ohnehin ggf. nur zwischen Versicherungsgeber und -nehmer. 

Hinsichtlich des Anspruchs des Zahnarztes auf Ersatz der verauslagten Kosten für zahntechnische Leistungen ist eine solche versicherungsinterne Sachkostenliste irrelevant (LG Stuttgart Az.: 6 S 48/98 vom 19.11.1998; AG Düsseldorf Az.: 48 C 13977/99 vom 25.01.2000; AG Köln Az.: 116 C 110/02 vom 30.06.2003; LG Köln Az.: 23 S 42/04 vom 29.09.2004). Dieser Anspruch bestimmt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des §9 GOZ.