Das VG Stuttgart (Az.: 10 K 3203/16 vom 16.7.2019, Quelle: Urteiledatenbank BZÄK) hat die analoge Berechnung des „dentinadhäsiv befestigten, mehrfachgeschichteten Kompositaufbaus eines Zahns“ mit der Geb.-Nr. 2120 GOZ abgelehnt.
Diese Leistung unterfalle nach dem Willen des Verordnungsgebers vielmehr der Geb.-Nr. 2180 GOZ Vorbereitung eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone mit plastischem Aufbaumaterial zuzüglich der Geb.-Nr. 2197 GOZ für die Adhäsive Befestigung.
In Bezug auf die allgemein bekannte gebührenmäßige Unterbewertung der Geb.-Nr. 2180 GOZ unterstellt das Gericht eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, ohne hierfür Belege oder eine Begründung anzuführen.
Diese verwaltungsrechtliche Entscheidung steht damit im Widerspruch zu zivilgerichtlichen Urteilen, die die analoge Berechnung in gleich gelagerten Fällen bestätigen: AG Weinheim Az.: 1 C 140/17 vom 10.1.2019, LG Stuttgart Az.: 22 O 171/16 vom 2.3.2018, AG Schöneberg Az.: 18 C 65/14 vom 5.5.2015, AG Charlottenburg Az.: 205 C 13/12 vom 8.5.2015, AG Frankfurt Az.: 29 C 2147/03-21 vom 11.7.2007.
Immerhin hat das VG Stuttgart wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Berufung ausdrücklich zugelassen.
Will man das Urteil des VG Stuttgart beachten, besteht die Möglichkeit, den Gebührensatz mittels Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ auf einen betriebswirtschaftlich stimmigen Gebührensatz festzusetzen.