RECHT einfach - Schlichtungsgutachten

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Das im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens erstellte Schlichtungsgutachten ersetzt den Sachverständigenbeweis vor Gericht nicht (Bundesgerichtshof Az.:VI ZR 278/18 vom 12.03.2019).

Dem Schlichtungsgutachten kommt in einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur die Beweiskraft eines Urkundenbeweises zu, das heißt, dass das Gutachten lediglich beweist, dass der Schlichtungsgutachter ein solches erstellt hat.

Ob die in dem Schlichtungsgutachten enthaltene Einschätzung inhaltlich richtig ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Das Gericht muss daher zu diesem Zweck einen Sachverständigen hinzuziehen und eine mündliche oder schriftliche Begutachtung anordnen.