Das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat in zwei Entscheidungen (Az.: 2 A 887/16 vom 24.08.2018 und Az.: 2 A 301/17) die Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ für die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel abgelehnt, nachdem in den Verfahrensgängen sowohl das Verwaltungsgericht Chemnitz (Az.: 3 K 2206/14 vom 1.03.2017) als auch das Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 11 K 1756/15 vom 7.07.2016) die Nebeneinanderberechnung und auch die Beihilfefähigkeit bejaht hatten.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen bestätigte in beiden Fällen zwar, dass auf Grund der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung die Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nrn. 2197 und 6100 GOZ eine zumindest vertretbare Auslegung der Gebührenordnung darstelle, die Frage jedoch in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet und auch nicht höchstrichterlich entschieden sei.
Der beihilfepflichtige Dienstherr habe jedoch in rechtlich zulässiger Auslegung der Gebührenordnung durch Verwaltungsvorschrift eine Beihilfefähigkeit der Geb.-Nr. 2197 neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ausgeschlossen, ferner sei der Beihilfeberechtigte bereits nach Vorlage des kieferorthopädischen Behandlungsplanes schriftlich auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden.